Das Familienpflegezeitgesetz setzt für Arbeitgeber einen Anreiz, durch einen Entgeltvorschuss das Einkommen von Beschäftigten aufzustocken, die wegen der Pflege eines nahen Angehörigen für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren. Dadurch wird das Einkommen nur halb so stark reduziert wie die Arbeitszeit. Wenn beispielsweise Vollzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden verringern, um Angehörige zu pflegen, erhalten sie ein Gehalt von 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens.
Zum Ausgleich müssen sie nach Beendigung der Familienpflegezeit wieder voll arbeiten, bekommen dann aber zunächst weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts - so lange, bis die durch den Vorschuss vorab vergütete Arbeitszeit nachgearbeitet ist.
Diese Bundesförderung setzt eine schriftliche Vereinbarung über die Familienpflegezeit zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zu den oben genannten Konditionen voraus.
Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf tritt ab dem 1. Januar 2015 in Kraft . Mit diesem Gesetz werden die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes enger miteinander verzahnt und weiterentwickelt.
Pflegeunterstützungsgeld
Künftig wird die zehntägige Auszeit, die Beschäftigte schon heute nehmen können, wenn sie kurzfristig eine neue Pflegesituation für einen Angehörigen organisieren müssen, mit einer Lohnersatzleistung – dem Pflegeunterstützungsgeld – verknüpft.
Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit
Mit dem Gesetz wird darüber hinaus ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit (s.o.) eingeführt. Dieser besteht allerdings nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Neu ist auch der Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, das dabei helfen soll, den Verdienstausfall abzufedern, der entsteht, wenn Beschäftigte die Möglichkeiten des Pflegezeitgesetzes oder des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch nehmen.
Bei Fragen zu diesem Themenkomplex wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber.