Betreuung und Verfügung

Was bedeutet Betreuung?

Wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr besorgen kann, so stellt das Betreuungsgericht entweder auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Eine Betreuung kommt nicht in Betracht, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigen besorgt werden können, also der Betroffene eine Vorsorgevollmacht errichtet hat. Ist ein Betreuer zu bestellen, weil keine oder keine wirksame Vorsorgevollmacht errichtet wurde, ist das Betreuungsgericht und der zu bestellende Betreuer gleichwohl an die Wünsche des zu betreuenden Menschen gebunden. Voraussetzung ist aber, dass der zu betreuende Mensch seinen Willen auch geäußert hat. Dies geschieht in einer Betreuungsverfügung. Darin kann der zu betreuende Mensch z.B. Wünsche hinsichtlich der Auswahl des Betreuers äußern, die für das Gericht grundsätzlich bindend sind, soweit und solange das Wohl des zu Betreuenden nicht dadurch gefährdet wird.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Durchführung der Betreuung. Auch insoweit kann der Betreute Wünsche äußern, denen sich der Betreuer nicht grundlos entziehen darf, soweit und solange dies dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zumutbar ist. Wünsche im Hinblick auf die Betreuung können alle denkbaren Aufgabenbereiche des Betreuers betreffen (z.B. den Wunsch, Angehörigen wie bisher bestimmte Zuwendungen zu Weihnachten und zum Geburtstag zukommen zu lassen, Wünsche im Bereich der Gesundheitsvorsorge, Wünsche im Hinblick auf den Wohnort etc.).


Was ist der Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung?

Anders als die Vorsorgevollmacht hat die Betreuungsverfügung nicht die Funktion, die Betreuung zu ersetzen. Vielmehr dient die Betreuungsverfügung dazu, die Betreuung zu gestalten und erleichtert somit dem Betreuer seine Arbeit. Die Betreuungsverfügung kommt insbesondere dann in Frage, wenn eine Vollmachtserteilung nicht möglich ist, z.B. weil keine geeignete Vertrauensperson vorhanden ist, die mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattet werden könnte oder wenn Geschäftsfähigkeit nicht besteht.

Die Errichtung einer Betreuungsverfügung – und auch deren jederzeitig mögliche Widerruf – erfordert keinerlei Geschäftsfähigkeit.  Aus Beweisgründen ist anzuraten, mindestens die Schriftform einzuhalten.


Hinweis:

Die Hinzuziehung von Zeugen oder die notarielle Beglaubigung bzw. Beurkundung der Betreuungsverfügung ist möglich und auch sinnvoll, um die Echtheit zu dokumentieren.

Auch anerkannte Betreuungsvereine haben sich zur Beratung beim Verfassen von Betreuungs-verfügungen bereit erklärt.

Verfügungen beim Bundesjustizministerium

oder wenden Sie sich an die

Betreuungstelle der Stadt Bielefeld

Örtliche Betreuungsbehörde

Zentraler Dienst Jugend/Soziales/Wohnen
Neues Rathaus, 2. Etage, Flur E, Zimmer E 213 - E 219
Niederwall 23
33602 Bielefeld

Herr Moritz, Tel. 0521/51-2612
Frau Exner, Tel. 0521/51-5508
Fax 0521/51-8209

Öffnungszeiten: Mo - Fr 8.00 - 12.00 Uhr, Do zusätzlich 14.30 - 18.00 Uhr

E-Mail:  zentralerdienst.jsw@bielefeld.de
Internet: umfangreiche Infos der Stadt Bielefeld