Was bedeutet was?

Die Pflege eines Angehörigen ist auch bei Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst anstrengend und oft auch sehr belastend. Zur Entlastung der pflegenden Angehörigen gibt es drei verschiedene Angebote: Die Kurzzeitpflege, die Verhinderungs­pflege und die Tagespflege. 

Die Kurzzeitpflege

Oft müssen Angehörige nach einem Krankenhausaufenthalt noch für einige Zeit weiterhin gepflegt werden. Durch die Kurzzeitpflege in einer geeigneten Einrichtung können sie nach ihrer Genesung wieder in ihr gewohntes Umfeld zurückkehren.

Die Kurzzeitpflege ist auch sinnvoll und eine große Erleichterung, wenn Angehörige selbst erkrankt sind, eine Pause brauchen, einen Erholungsurlaub antreten oder zur Kur fahren. Der von ihnen gepflegte Mensch wird während ihrer Abwesenheit rund um die Uhr beispielsweise in einem Seniorenheim von qualifiziertem Personal betreut. Alle ärztlichen Anweisungen werden in dieser Zeit erfüllt. Außerdem kann der Pflegebedürftige an Gemeinschaftsaktivitäten der Einrichtung teilnehmen und wird – z.B. bei einer Diäterfordernis – richtig verpflegt. Für die Kurzzeitpflege kann der Pflegebedürftige in anerkannten Einrichtungen wie Seniorenheim, Kurzzeitpflege und Tagespflege untergebracht werden. Der Antrag muss vor Inanspruchnahme der Leistung gestellt werden.


Die Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege kann genutzt werden, wenn die pflegenden Angehörigen wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder anderen Gründen verhindert sind. Der pflegebedürftige Angehörige kann in einem solchen Fall in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, Tagespflege, durch einen ambulanten Dienst, in einer Wohngruppe, einem Pflegehotel oder zu Hause von einer Ersatzpflegeperson bzw Pflegedienst betreut werden.

Die Ersatzpflegepersonen können Nachbarn oder Bekannte sein, sie dürfen mit den Pflegebedürftigen nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Dann ist eine Kostenübernahme problemlos möglich. Wird die Ersatzpflege von einer Pflegeperson, die bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist und mit den Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, sichergestellt, kann die Pflegekasse die Kosten, die der Ersatzpflegeperson entstanden sind (z.B. Verdienstausfall, Reisekosten) auf Nachweis der notwendigen Aufwendungen, übernehmen.

Bei der Verhinderungspflege ist eine stundenweise Ersatzpflege möglich. Verhinderungspflege kann erst nach 6 Monaten Vorpflegezeit in Anspruch genommen werden. Der Antrag muss vor Inanspruchnahme der Leistung gestellt werden.


Die Tagespflege

Bei der Tagespflege lebt der Pflegebedürftige weiterhin in seiner gewohnten Umgebung – z.B. seiner eigenen Wohnung. Den Tag verbringt er jedoch in einer teilstationären Einrichtung. Sie bietet älteren Menschen tagsüber Betreuung und pflegerische Hilfen. Die Tagespflege ist oft für berufstätige Angehörige ein sehr interessantes Angebot. Das Ziel der Tagespflege ist es, dem Wunsch älterer Menschen nach selbständiger Lebensführung und selbstbestimmter Lebensführung in eigener Häuslichkeit auch bei Pflegebedürftigkeit zu entsprechen. Außerdem kann dadurch stationäre Unterbringung vermieden, hinausgezögert oder abgekürzt werden.

Meistens werden die Tagespflegegäste von zuhause abgeholt. Sie verbringen den Tag in Gesellschaft mit vielfältigen Aktivitäten in der jeweiligen Einrichtung. Dort erhalten sie auch ihre Mahlzeiten, Medikamente und die erforderlichen pflegerischen Hilfen. Nachmittags bringt ein Fahrdienst die Gäste wieder nach Hause. Die Tagespflege trägt dadurch zur Entlastung von Angehörigen bei, die durch die Betreuung rund um die Uhr oftmals stark belastet sind.


Beratung zu Kurzzeitpflegeplätzen,

Pflegestützpunkten und Quartieren

Neues Rathaus
Niederwall 23
33602 Bielefeld

Frau Becker, Zimmer B 213
Tel. 0521/51 3422
E-Mail: Kurzzeitpflege@bielefeld.de

Öffnungszeiten:
Mo + Di, Do + Fr 9-12 Uhr und nach Vereinbarung