Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist ein wichtiger Bestandteil der Absicherung für das Alter, für den Fall einer schweren Krankheit oder den eines Unfalls. Sie ermächtigt einen oder mehrere andere Menschen, als Stellvertreter die notwendigen geschäftlichen und/oder persönlichen Entscheidungen zu treffen. Eine Betreuung ist für den Fall, dass der Betroffene nicht mehr für sich selbst handeln kann, nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Damit eine Vorsorgevollmacht eine Betreuung vollständig überflüssig machen kann, werden im Regelfall so genannte Generalvollmachten erteilt. Diese ermächtigen einen oder mehrere Stellvertreter, die notwendigen geschäftlichen und persönlichen Entscheidungen zu treffen. Sie setzt deshalb ein uneingeschränktes Vertrauen in die Bevollmächtigte Person voraus.

Vorsorgevollmachten können zum einen für Vermögensangelegenheiten erteilt werden. Wie vorstehend ausgeführt, kann eine solche Vollmacht als Generalvollmacht ausgestaltet werden, jedoch auch auf bestimmte vermögensrechtliche Fragen beschränkt werden. 
Zum anderen kann eine Vorsorgevollmacht für persönliche Angelegenheiten erteilt werden, nämlich in Angelegenheiten der Personensorge. Anders als in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kann der Bevollmächtigte in Angelegenheiten der Personensorge nur dann wirksam für den Vollmachtgeber handeln, wenn dieser nicht selbst einwilligungsfähig ist.


Was sind Angelegenheiten der Personensorge?
Hier geht es z.B. um die Einwilligung eines Bevollmächtigten in ärztliche Maßnahmen, aber auch um die Bestimmung des Aufenthaltsortes, sofern der Betroffene hierüber selbst nicht mehr bestimmen kann. In bestimmten Angelegenheiten bedarf der Bevollmächtigte zusätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Im Gesetz ist geregelt, dass bei einer Einwilligung des Betreuers in ärztliche Maßnahmen, die die Gefahr des Todes oder eines schweren oder länger andauernden gesundheitlichen Schadens des Betreuten eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen ist.


wichtig:

  • Zur Errichtung der Vorsorgevollmacht ist es erforderlich, dass der betroffene Mensch noch geschäftsfähig ist.
  • Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich jederzeit frei widerruflich.

Hinweis:

Grundsätzlich bedarf eine Vorsorgevollmacht nicht der Einhaltung einer bestimmten Form. Anders ist dies nur in gesundheits- und Unterbringungsangelegenheiten. Insoweit ist mindestens Schriftform erforderlich. Im Hinblick auf die vom Notar durchzuführende Prüfung der Geschäftsfähigkeit und dessen Verpflichtung, den Betroffenen umfänglich zu beraten und seinen Willen zu erforschen und dies klar und unzweideutig in der Urkunde wiederzugeben, ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht empfehlenswert. Für bestimmte Geschäfte ist sie sogar erforderlich (z.B. Grundstücksgeschäfte etc.).


Tipp:

Wenn die Vorsorgevollmacht auch die Regelung von Geldgeschäften beinhalten soll, so sollte die Erteilung einer Bankvollmacht direkt bei der zuständigen Bank erfolgen, da Banken alleine aufgrund einer Vorsorgevollmacht in der Regel nicht entsprechend reagieren werden. Wenn man noch keine Bankvollmacht erteilen möchte, aber dennoch im Vorsorgefall dem Bevollmächtigten die Bankgeschäfte erledigen lassen will, dann empfiehlt sich die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht, die dann allerdings entsprechend formuliert werden muss.

Vorsorgevollmacht vom Bundesjustizministerium